Im ersten Liebesrausch machen sich nur wenige Menschen Gedanken über die finanziellen Regelungen für den Fall, dass die Ehe scheitert. Sie schweben im siebten Himmel und genießen ihr Glück. Dies ist auch richtig, allerdings ist es gleichfalls von Wichtigkeit, Schwierigkeiten bezüglich der Finanzen im Fall einer etwaigen Trennung so gut wie möglich auszuschließen. Auf mehr als jede Dritte in Deutschland geschlossene Ehe kommt eine Scheidung. Häufig liegt der Zeitpunkt im „verflixten siebten Jahr“. Kommt es zu einer Trennung, beherrschen zunächst die Gefühle das Leben der Ex-Partner. Fragen tauchen auf, darunter Wie bekomme ich meinen Ex zurück?, Wie soll ich ohne ihn leben? oder Wie kann ich den Liebeskummer überwinden? Erst nach und nach hat man die Kraft, sich anderen wichtigen Dingen wie der finanziellen Seite zu widmen. Um von vornherein Klarheit zu schaffen, sollte man entweder einen Ehevertrag abschließen oder sich für eine der möglichen Rechtsformen entscheiden.
Mögliche Rechtsformen
- Zugewinngemeinschaft – Wenn nichts anderes vereinbart wird, gilt diese laut BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Sie bedeutet, dass sämtliche Werte, die mit in die Ehe eingebracht werden, im jeweiligen Besitz des Betreffenden bleiben. Alles, was im Lauf der Zeit erworben wird, steht hingegen im Eigentum beider Ehepartner.
- Gütertrennung – Sie kann in einem Ehevertrag, der vor dem Notar geschlossen wird, festgelegt werden. Bestenfalls wird ein Verzeichnis angelegt, das Aufschluss darüber gibt, welchem Partner was gehört. Im Verlauf der Ehe muss jeder eigene Anschaffungen und Erwerbungen belegen.
- Gütergemeinschaft – Auch diese Rechtsform wird per Vertrag vereinbart. Hierbei wird das gesamte zuvor erworbene Vermögen mit in die Ehe eingebracht. Im Fall einer Scheidung haben beide Partner sowohl Anspruch auf während der Ehezeit Erworbenes als auch das mit eingebrachte Vermögen. Im Normalfall wird es hälftig geteilt.
Welche Rechtsform für wen?
Die Gütertrennung ist in der Regel nur empfehlenswert, wenn Selbständigkeit angestrebt wird oder einer der Partner bereits einen Betrieb besitzt. So wird ausgeschlossen, dass ein eventueller Misserfolg vom nicht Beteiligten mitgetragen wird. Auf der anderen Seite steht jedoch, dass auch die Gewinne im Fall einer Scheidung nicht geteilt werden. Zu den Nachteilen der Gütergemeinschaft zählt, dass jeder Partner für die Schulden des anderen haftet, inklusive für das Unternehmervermögen. Auch in steuerlicher Hinsicht ist der Ehegatte Mitunternehmer. Darüber hinaus entfällt der Zugewinn. Ein Vorteil in der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass die Eheleute nicht gegenseitig für die Altschulden des Partners haften. Sie endet mit dem Tag des Zugangs des Scheidungsantrages oder dem Ableben eines Ehegattens. Der Güterstand sieht in dieser Rechtsform hohe Freibeträge für den Erbantritt vor.
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