Verträge sind innerhalb weniger Minuten abgeschlossen – oft genügen nur ein paar Klicks im Internet, schon darf man sich über ein neues Zeitungsabo, einen neuen Stromlieferanten oder auch über einen neuen Mobilfunkanbieter freuen. Mitunter waren es günstige Preise oder besonders attraktive Angebote, die dem Kunden gefallen haben. Wer mit der Zeit jedoch feststellt, dass er das Abo nicht benötigt oder mitunter einen günstigeren Mobilfunkanbieter gefunden hat, der wird den bestehenden Vertrag kündigen wollen. Doch welche Steine werden hier von Seiten der Unternehmen in den Weg gelegt? Eine Gesetzesänderung im Jahr 2016 hat dafür gesorgt, dass auch die Kündigung eines Vertrages ist nicht mehr so kompliziert wie vor ein paar Jahren ist. Seit 1. Oktober 2016 können nämlich die Verträge auch online gekündigt werden. Doch auch wenn der Kündigungsvorgang erleichtert wurde, so müssen Kunden dennoch auf ein paar Punkte Rücksicht nehmen, sodass die Kündigung auch rechtswirksam wird.
Verträge können per E-Mail, SMS oder auch mittels Chatnachricht gekündigt werden
Seit dem 1. Oktober 2016 genügt ein einfacher Text, der dann per E-Mail an die zuständige Stelle übermittelt werden muss, sofern man seinen Vertrag kündigen möchte. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht mehr erforderlich. Das neue Gesetz hat aber nicht nur die Kündigung erleichtert, sondern zudem auch gleichzeitig den Stellenwert der E-Mail aufgewertet – bis zur Gesetzesänderung haben Unternehmen nämlich Kündigungen per E-Mail nicht akzeptiert oder sogar ignoriert. Aber nicht nur Kündigungen per E-Mail sind seit 1. Oktober 2016 möglich – selbstverständlich können Verträge heutzutage auch schon per Chatnachricht oder auch SMS gekündigt werden. Vor allem dann, wenn das Unternehmen auf diversen Kanälen anzutreffen ist, genügt mitunter nur eine Nachricht über Facebook oder Twitter. Jedoch ist zu beachten, dass nicht alle Verträge per E-Mail oder Chatnachricht gekündigt werden können: Mietverträge, Arbeitsverträge oder auch notariell beglaubigte Verträge sind weiterhin per unterfertigtem Kündigungsschreiben zu beenden.
Kunden müssen darauf achten, dass der Kündigungswunsch ersichtlich ist
Ob Zeitungsabo oder Musikstreaming-Vertrag – wer seinen Vertrag kündigen möchte, kann das auch per E-Mail erledigen. Wichtig ist nur, dass dem Vertragspartner die wesentliche Daten – so etwa Name, Adresse, Geburtsdatum, Kunden- oder auch Vertragsnummer – im Zuge der Kündigung mitgeteilt werden, sodass der Anbieter keine Probleme bei der Identifizierung des Absenders hat. Zudem muss der „Wunsch zur Kündigung“ erkennbar sein. So sollte sich das Wort „Kündigung“ bereits im Betreff finden. Zudem sollte auch der Kündigungszeitpunkt angegeben werden – vor allem dann, wenn es keine Kündigungsfrist von Seiten des Anbieters gibt. Wurden alle Bedingungen erfüllt, die am Ende für eine rechtswirksame Kündigung sorgen, so darf der Vertragspartner das Schreiben nicht ignorieren oder darauf verweisen, dass er ein unterfertigtes Kündigungsschreiben braucht. Um sicher zu sein, dass die E-Mail „nicht verloren gegangen ist“, sollte man eine Lesebestätigung anfordern oder einen Screenshot der E-Mail machen; so auch, wenn die Kündigung per Chatnachricht oder SMS übermittelt wurde.
Die Checkliste
Wer einen Vertrag online kündigen möchte, der muss darauf achten, dass er sich als Absender eindeutig identifizieren kann – so sind Name, Geburtsdatum, Adresse und auch die Vertrags- oder Kundennummer wesentlich, sodass von Seiten des Vertragspartners nicht behauptet werden kann, man hätte nicht gewusst, von wem die Kündigung übermittelt wurde. Schlussendlich lautet nicht jede E-Mail-Adresse Vorname.Nachname@Anbieter.de. Sehr wohl gibt es auch durchaus kreative E-Mail-Adressen, die definitiv keinen Hinweis auf die jeweilige Person hinter der Adresse geben. Im Betreff der E-Mail sollte bereits auf die Kündigung hingewiesen werden (Beispiel: Kündigung Vertragsnummer). Waren es vor Jahren noch die verlorengegangenen Briefe, so sind es heute die nie übermittelten E-Mails – am Ende geht es darum, dass der Kunde beweisen kann, dass die E-Mail versendet wurde. Eine Möglichkeit wäre die Anforderung einer Lesebestätigung; sehr wohl kann auch ein Screenshot beweisen, dass die E-Mail rechtzeitig abgeschickt wurde. Die E-Mail kann auch ausgedruckt werden, wobei der Absender darauf achten muss, dass sich auf dem Ausdruck das Übermittlungsdatum befindet.